Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma Hirschmann Kommunikationstechnik
I. Allgemeine Bedingungen
1. Geltungsbereich.
Die nachstehenden Bedingungen gelten bei allen – auch zukünftigen - mit uns geschlossenen
Werk- und Lieferverträgen. Abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner haben keine
Gültigkeit. Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von den vertraglichen
Spezifikationen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des
technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne das hieraus
Rechte gegen uns hergeleitet werden können.
2. Preise / Zahlungsbedingungen
Bei Lieferverträgen ist der in der Rechnung ausgewiesene Rechnungsbetrag innerhalb von 20
Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig (Zahlungsfrist). Der Abzug von Skonto bedarf
ebenso wie die Entgegennahme von Wechseln einer gesonderten Vereinbarung. Nach Ablauf
der Zahlungsfrist schuldet der Kunde Verzugszinsen gem.
§ 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Im Verzugsfalle sind wir berechtigt neben Verzugszinsen eine Mahnpauschale von 10,00 €
zu erheben. Im Falle des wiederholten Mahnverfahrens behalten wir uns vor, die
Bestellungen nur noch gegen Vorauskasse auszuliefern.
Bei Werkleistungen hat die Zahlung gem. § 16 VOB/B zu erfolgen. Für eigens angefertigte
und bereitgestellte Bauteile haben wir Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe des
Wertes, wenn wir dem Kunden das Eigentum hieran übertragen. Das alternative Wahlrecht
des Kunden auf Sicherheitsleistung gem. § 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/B ist ausgeschlossen.
Falls nach Auftragsbestätigung Preis- oder Lohnerhöhung oder sonstige verteuernde
Umstände eintreten, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Die
Preiserhöhung ist zulässig, wenn sie auf Veränderung von preisbildenden Faktoren beruht,
die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind; die Preiserhöhung muss ihrer Höhe
nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem
Vertragspartner in angemessener Frist angezeigt werden.
Bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse unseres Kunden sind wir berechtigt,
alle uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und Bezahlung
zu verlangen.
3. Lieferfristen/Fristen für die Erbringung von Werkleistungen
Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen bzw. der Fristen für die Erstellung von
Werkleistungen tritt ein, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Energie-
oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung oder behördliche Maßnahmen oder durch die
Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen die Lieferung bzw. die Herstellung der
Werkleistung verzögert wird.
4. Schutzrechte
Wenn wir nach technischen Unterlagen, Modellen, Zeichnungen, Mustern oder dergleichen
fertigen, die uns der Kunde übergeben hat, haftet dieser dafür, dass durch die Verwendung
dieser Unterlagen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Unser Kunde stellt uns von
allen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei.
5. Annullierungskosten
Tritt unser Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet
der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des
vereinbarten Preises ( jedoch min. 20,00 € ) für die durch die Bearbeitung des Auftrags
entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Unserem Kunden bleibt der
Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
6. Verwertungsrecht der Unterlagen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
uneingeschränkt unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die
Unterlagen dürfen nur nach unserer vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht
werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
7. Haftungsbeschränkung
Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt
insbesondere auch für Mangelfolgeschäden, Ansprüche wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Deliktshaftung gemäß § 823 BGB.
Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht oder eine Pflichtverletzung vorliegt, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die
Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für eine Haftung aufgrund zwingender
Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Produzenten- bzw. Produkthaftung. Sie gilt
ebenfalls nicht für eine Haftung aufgrund des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
Besteht danach noch eine Haftung, so ist diese beschränkt auf den Deckungsumfang unserer
Haftpflichtversicherung. Die Haftung für Datenverlust oder Datenbeschädigung wird auf den
typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und
gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
8. Aufwendungen des Kunden bei Mängeln
Treten bei unseren Liefergegenständen oder Werkleistungen Mängel auf und entstehen im
Rahmen der Mängelbeseitigung unseren Kunden Kosten oder Aufwendungen, so hat er diese
selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist ausgeschlossen.
9. Erfüllungsort/Gerichtsstand/sonstiges
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmensitz
zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Gesetzes über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im
Ausland hat.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen
Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollte eine
dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen
Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall sind wir und unser Kunde verpflichtet,
anstelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der unwirksamen
Bestimmung am ehesten entspricht.
II. Bedingungen für die Erbringung von Werkleistungen
1. Art und Umfang der Leistung
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung
enthalten ist, sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB/B) Bestandteil des mit uns geschlossenen Werkvertrages. Bei
Widersprüchen in den Vertragsunterlagen gilt folgende Reihenfolge:
Unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung- Diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen - Das Leistungsverzeichnis - Unsere Protokolle über
Baustellenbesprechung - Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB/B)
2. Gewährleistung
Die Gewährleistung für von uns erbrachte Werkleistungen beträgt entsprechend § 13
VOB/B 2 Jahre, für elektronische Komponenten die gesetzlichen Garantieansprüche.
3. Einhaltung von Fristen und Verzug
Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den Eingang sämtlicher vom Kunden zu
liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von
Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die
Verzögerungen von uns zu vertreten sind.
Kommen wir mit der Fertigstellung in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft
macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede
vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % der
vereinbarten Vergütung für den Teil verlangen, der wegen des Verzugs nicht in Betrieb
genommen werden konnte. Weitergehende Ansprüche wegen der Überschreitung von
vereinbarter Termine, auch nach Ablauf einer vom Kunden etwa gesetzten Nachfrist, sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach
fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4. Stillstandszeiten
Verzögert sich die Aufstellung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme durch von uns
nicht zu vertretende Umstände, hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für
Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Monatagepersonals zu tragen.
III. Verkaufsbedingungen
1. Vertragsschluss
Unsere Angebote auf Abschluss von Lieferverträgen sind freibleibend und unverbindlich.
Alle Lieferungen gelten ab Lager zuzüglich Transport und Verpackung ( soweit nicht
anders vereinbart ). Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung,
spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Die
geschlossenen Lieferverträge stehen unter der Bedingung, dass wir von unseren
Zulieferern ordnungsgemäß beliefert werden. Bei einem Nettobestellwert unter 25,00 €
berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 10,00 €. Alle Angebotspreise sind Netto
zuzüglich der Gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluß.
2. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von
seinem Kunden die Bezahlung erhält. Für den Fall der Wiederveräußerung der
Vorbehaltsware tritt unser Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den
Erwerber in voller Höhe ab.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum
hinzuweisen, dieses zu kennzeichnen und uns unverzüglich zu unterrichten.
Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren
erwerben wir Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware
zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware
entsteht unser Miteigentum im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Kunden dürfen wir zur Geltendmachung
des Eigentumsvorbehalts die Geschäftsräume des Kunden betreten und die
Vorbehaltsware an uns nehmen. Auf unser Verlangen wird der Kunde die aus der
Weiterveräußerung entstehenden und abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche
Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen.
3. Gewährleistung
Wir gewährleisten, dass die gelieferten Produkte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu
denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Es besteht
jedoch Einigkeit zwischen uns und dem Kunden darüber, dass es nach dem Stand der
Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen
auszuschließen.
Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellt keine
Zusicherung bestimmter Eigenschaften sondern nur eine Produktbeschreibung dar. Eine
Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die
jeweiligen Angaben von uns als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet wurden.
Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Sache. Keine
Gewährleistung besteht bei:
Betriebsbedingter Abnutzung und normaler Verschließ / unsachgemäßer Gebrauch /
Bedienungsfehler / falsche oder fehlerhafte Programme / fehlerhafte Anschlüsse
Bei Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder
Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung). Die zur Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen werden von uns getragen. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder
schlägt die Beseitigung des Mangels zweimal fehl ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und, sofern dem Verkäufer ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz
oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist
ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) ist uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu
gewähren, wird dies verweigert, sind wir von der Gewährleistung (Nacherfüllung) befreit.
4. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen
hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder
wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung
oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem
Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Kunden über.