Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Firma Hirschmann Kommunikationstechnik

I. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich.

Die nachstehenden Bedingungen gelten bei allen – auch zukünftigen - mit uns geschlossenen

Werk- und Lieferverträgen. Abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner haben keine

Gültigkeit. Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden

erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von den vertraglichen

Spezifikationen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des

technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne das hieraus

Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

2. Preise / Zahlungsbedingungen

Bei Lieferverträgen ist der in der Rechnung ausgewiesene Rechnungsbetrag innerhalb von 20

Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig (Zahlungsfrist). Der Abzug von Skonto bedarf

ebenso wie die Entgegennahme von Wechseln einer gesonderten Vereinbarung. Nach Ablauf

der Zahlungsfrist schuldet der Kunde Verzugszinsen gem.

§ 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Im Verzugsfalle sind wir berechtigt neben Verzugszinsen eine Mahnpauschale von 10,00 €

zu erheben. Im Falle des wiederholten Mahnverfahrens behalten wir uns vor, die

Bestellungen nur noch gegen Vorauskasse auszuliefern.

Bei Werkleistungen hat die Zahlung gem. § 16 VOB/B zu erfolgen. Für eigens angefertigte

und bereitgestellte Bauteile haben wir Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe des

Wertes, wenn wir dem Kunden das Eigentum hieran übertragen. Das alternative Wahlrecht

des Kunden auf Sicherheitsleistung gem. § 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/B ist ausgeschlossen.

Falls nach Auftragsbestätigung Preis- oder Lohnerhöhung oder sonstige verteuernde

Umstände eintreten, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Die

Preiserhöhung ist zulässig, wenn sie auf Veränderung von preisbildenden Faktoren beruht,

die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind; die Preiserhöhung muss ihrer Höhe

nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem

Vertragspartner in angemessener Frist angezeigt werden.

Bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse unseres Kunden sind wir berechtigt,

alle uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen sofort fällig zu stellen und Bezahlung

zu verlangen.

3. Lieferfristen/Fristen für die Erbringung von Werkleistungen

Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen bzw. der Fristen für die Erstellung von

Werkleistungen tritt ein, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Energie-

oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung oder behördliche Maßnahmen oder durch die

Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen die Lieferung bzw. die Herstellung der

Werkleistung verzögert wird.

4. Schutzrechte

Wenn wir nach technischen Unterlagen, Modellen, Zeichnungen, Mustern oder dergleichen

fertigen, die uns der Kunde übergeben hat, haftet dieser dafür, dass durch die Verwendung

dieser Unterlagen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Unser Kunde stellt uns von

allen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei.

5. Annullierungskosten

Tritt unser Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet

der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des

vereinbarten Preises ( jedoch min. 20,00 € ) für die durch die Bearbeitung des Auftrags

entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Unserem Kunden bleibt der

Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6. Verwertungsrecht der Unterlagen

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns

uneingeschränkt unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die

Unterlagen dürfen nur nach unserer vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht

werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

7. Haftungsbeschränkung

Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche

des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt

insbesondere auch für Mangelfolgeschäden, Ansprüche wegen Verschuldens bei

Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Deliktshaftung gemäß § 823 BGB.

Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit beruht oder eine Pflichtverletzung vorliegt, deren Einhaltung für die

Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die

Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für eine Haftung aufgrund zwingender

Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Produzenten- bzw. Produkthaftung. Sie gilt

ebenfalls nicht für eine Haftung aufgrund des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

Besteht danach noch eine Haftung, so ist diese beschränkt auf den Deckungsumfang unserer

Haftpflichtversicherung. Die Haftung für Datenverlust oder Datenbeschädigung wird auf den

typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und

gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

8. Aufwendungen des Kunden bei Mängeln

Treten bei unseren Liefergegenständen oder Werkleistungen Mängel auf und entstehen im

Rahmen der Mängelbeseitigung unseren Kunden Kosten oder Aufwendungen, so hat er diese

selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist ausgeschlossen.

9. Erfüllungsort/Gerichtsstand/sonstiges

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller

Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmensitz

zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Gesetzes über den

internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im

Ausland hat.

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen

Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollte eine

dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen

Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall sind wir und unser Kunde verpflichtet,

anstelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der unwirksamen

Bestimmung am ehesten entspricht.

 

 

 

II. Bedingungen für die Erbringung von Werkleistungen

1. Art und Umfang der Leistung

Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung

enthalten ist, sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Bauleistungen (VOB/B) Bestandteil des mit uns geschlossenen Werkvertrages. Bei

Widersprüchen in den Vertragsunterlagen gilt folgende Reihenfolge:

Unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung- Diese allgemeinen

Geschäftsbedingungen - Das Leistungsverzeichnis - Unsere Protokolle über

Baustellenbesprechung - Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Bauleistungen (VOB/B)

2. Gewährleistung

Die Gewährleistung für von uns erbrachte Werkleistungen beträgt entsprechend § 13

VOB/B 2 Jahre, für elektronische Komponenten die gesetzlichen Garantieansprüche.

3. Einhaltung von Fristen und Verzug

Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den Eingang sämtlicher vom Kunden zu

liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von

Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen

Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht

rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die

Verzögerungen von uns zu vertreten sind.

Kommen wir mit der Fertigstellung in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft

macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede

vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % der

vereinbarten Vergütung für den Teil verlangen, der wegen des Verzugs nicht in Betrieb

genommen werden konnte. Weitergehende Ansprüche wegen der Überschreitung von

vereinbarter Termine, auch nach Ablauf einer vom Kunden etwa gesetzten Nachfrist, sind

ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben

Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des

Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach

fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

4. Stillstandszeiten

Verzögert sich die Aufstellung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme durch von uns

nicht zu vertretende Umstände, hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für

Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Monatagepersonals zu tragen.

III. Verkaufsbedingungen

1. Vertragsschluss

Unsere Angebote auf Abschluss von Lieferverträgen sind freibleibend und unverbindlich.

Alle Lieferungen gelten ab Lager zuzüglich Transport und Verpackung ( soweit nicht

anders vereinbart ). Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung,

spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Die

geschlossenen Lieferverträge stehen unter der Bedingung, dass wir von unseren

Zulieferern ordnungsgemäß beliefert werden. Bei einem Nettobestellwert unter 25,00 €

berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 10,00 €. Alle Angebotspreise sind Netto

zuzüglich der Gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluß.

2. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der

Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder

Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im

gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von

seinem Kunden die Bezahlung erhält. Für den Fall der Wiederveräußerung der

Vorbehaltsware tritt unser Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den

Erwerber in voller Höhe ab.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum

hinzuweisen, dieses zu kennzeichnen und uns unverzüglich zu unterrichten.

Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren

erwerben wir Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware

zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als

Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware

entsteht unser Miteigentum im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Kunden dürfen wir zur Geltendmachung

des Eigentumsvorbehalts die Geschäftsräume des Kunden betreten und die

Vorbehaltsware an uns nehmen. Auf unser Verlangen wird der Kunde die aus der

Weiterveräußerung entstehenden und abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche

Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen.

3. Gewährleistung

Wir gewährleisten, dass die gelieferten Produkte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu

denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Es besteht

jedoch Einigkeit zwischen uns und dem Kunden darüber, dass es nach dem Stand der

Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen

auszuschließen.

Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellt keine

Zusicherung bestimmter Eigenschaften sondern nur eine Produktbeschreibung dar. Eine

Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die

jeweiligen Angaben von uns als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet wurden.

Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Ablieferung der Sache. Keine

Gewährleistung besteht bei:

Betriebsbedingter Abnutzung und normaler Verschließ / unsachgemäßer Gebrauch /

Bedienungsfehler / falsche oder fehlerhafte Programme / fehlerhafte Anschlüsse

Bei Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder

Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung). Die zur Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen werden von uns getragen. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder

schlägt die Beseitigung des Mangels zweimal fehl ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten und, sofern dem Verkäufer ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz

oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist

ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) ist uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu

gewähren, wird dies verweigert, sind wir von der Gewährleistung (Nacherfüllung) befreit.

4. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport

ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen

hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder

wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung

oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem

Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Kunden über.